Zu schnell gefahren?

22.02.2016 16:12

Baumunfall-Schild: „Mit mehr als 70 km/h gegen einen Baum zu fahren verboten?“

Baumunfall-Schild

Das Baumunfall-Schild, ein Schild das sich keiner großen Bekanntheit erfreuen kann, sorgte für Streit in einer Bußgeldsache. Recht kurios war schon die Verteidigung des Beschuldigten, getoppt wurde dies jedoch durch die Ausführungen des Oberlandesgerichts Oldenburg.

Ein in Niedersachen neu eingeführtes Verkehrsschild zeigt ein Auto, welches gegen einen Baum prallt. Es wird unter Geschwindigkeitsbegrenzungen angebracht, um damit den Autofahrern einen Hinweis auf den Grund der Begrenzung zu liefern.

Im März 2015 wurde ein Verkehrsteilnehmer auf einer Landstraße in Menslage (Landkreis Osnabrück) mit 97 km/h geblitzt. Die Geschwindigkeit war auf dieser Straße auf 70 km/h begrenzt. Unter den Tempo-Limit-Schildern war jeweils das Baumunfall-Schild angebracht. Für seinen Verstoß erhielt der Fahrer einen Bußgeldbescheid über 80 Euro. Gegen diesen Bescheid legte er Einspruch ein und argumentierte, das Schild habe keine klare Bedeutung. Man könne es schließlich auch dergestalt interpretieren, dass nur dann ein Limit von 70 km/h gelte, wenn gerade ein Fahrzeug gegen einen Baum gekracht sei.

Das zuständige Amtsgericht wies den Einspruch zurück. Der Autofahrer kämpfte weiter für seine Auffassung mit einer Rechtsbeschwerde, doch auch das OLG wollte dieser nicht folgen. Der Senat für Bußgeldsachen konnte keine Unwirksamkeit des Tempolimits erkennen. Jede andere Funktion des Schildes, als die eines bloßen Hinweises auf den Grund der Limitierung, komme nicht ernsthaft in Betracht. „Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer gehe nicht davon aus, dass das Tempolimit nur dann gelte, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei. Er komme auch nicht ernsthaft auf die Idee, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung nur dann zu beachten habe, wenn mitten auf der Fahrbahn ein Baum stehe, oder er nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 70 km/h gegen einen Baum fahren dürfe.“ Da die Gefahrenzeichen nicht abschließend geregelt sind, sei es ferner unerheblich, dass das Baumunfall-Schild nicht in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt ist.

Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.

Quelle:
Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 23.12.15

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