GRUNDSTEUER verfassungswidrig???

14.04.2016 20:34

Grundsteuer: Einheitsbewertung ab 2009 verfassungswidrig?

 


Der BFH hält die der Grundsteuer zugrunde liegende Einheitsbewertung spätestens ab 1.1.2009 für verfassungswidrig und hat deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Die Grundsteuer wird auf jeglichen Grundbesitz fällig, ob er nun bebaut oder unbebaut ist und gewerblich, land- und forstwirtschaftlich oder zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Höhe der Steuer hängt vom Wert des Grundbesitzes ab, dem sog. Einheitswert. Diese Einheitsbewertung steht für Stichtage ab dem 1.1.2008 beim Bundesverfassungsgericht bereits seit Längerem auf dem Prüfstand (Az. 2 BvR 287/11). Grund: Die letzte Feststellung der Einheitswerte für die alten Bundesländer datiert vom 1.1.1964, während die Einheitswerte für Grundbesitz in den neuen Bundesländern sogar auf dem Stand vom 1.1.1935 sind! Wegen dieses Verfahrens vor dem BVerfG ergehen seit April 2012 neue Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide nur vorläufig.

Nun hat der Bundesfinanzhof nachgelegt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung spätestens ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2009 verfassungswidrig sind (BFH-Urteil vom 22.10.2014, II R 16/13 ). In seinem Beschluss bejaht der BFH diese Frage, hält aber die Einheitsbewertung bis zum 1.1.2007 noch für verfassungsgemäß. Das Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts dazu lautet 1 BvL 11/14.

Trotz dieses weiteren offenen Verfahrens zur Einheitsbewertung dürfen weiterhin Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide erlassen und die Einziehung der Grundsteuer betrieben werden. Allerdings dürfte der seit April 2012 angebrachte Vorläufigkeitsvermerk auch das neue Verfahren mit umfassen. Sollten jedoch Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge in neuen Bescheiden nicht vorläufig festgestellt werden oder alte Grundsteuerbescheide weitergelten, müssen Immobilieneigentümer in den alten und neuen Bundesländern unter Hinweis auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren dagegen Einspruch einlegen bzw. einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswerts und/oder des Grundsteuermessbetrags zum nächsten Stichtag stellen sowie das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung der Verfassungsrichter beantragen.

 

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